Aufhebung der Schenkungssteuer durch den VfGHDer Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am 22. Juni 2007 seine Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren zur Schenkungssteuer verkündet und die Besteuerung von „Erwerben unter Lebenden“ aufgehoben.
Der Anlass für die Aufhebung ist wie schon bei der Erbschaftssteuer, dass die Besteuerung auf der Basis von unsachlichen Bewertungskriterien erfolgt. Dies betrifft insbesondere die Einheitswertbesteuerung von inländischem Grundvermögen.
Die Aufhebung der Schenkungssteuer tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in Kraft, für in der Zwischenzeit anfallende Schenkungen wird sie unverändert weiter erhoben. Sollte es bis dahin zu keiner Neuregelung der Schenkungssteuer gekommen sein, würde für Schenkungen ab dem 1. August 2008 keine Steuer mehr eingehoben, auch die Stiftungseingangssteuer von 5% würde damit fallen.
Wie bereits bei der Aufhebung der Erbschaftssteuer betont der VfGH auch hier, dass es keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Schenkungssteuer hat. Anders als bei der Erbschaftssteuer, die aus heutiger Sicht in 2008 auslaufen soll, ist eine gesetzliche Neuregelung zu erwarten.
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