Da die Adoption zunehmend missbraucht wurde, um fremdenrechtliche Bestimmungen zu Umgehen wurden die Bestimmungen betreffend die Adoption erwachsener Personen verschärft.
Die Adoption darf nur mehr bewilligt werden, wenn ein bestehendes, nahes Eltern-Kind-Verhältnis z.B. durch fünfjährige häusliche Gemeinschaft nachgewiesen werden kann.
Überdies sind bei der „Erwachsenenadoption“ nicht nur die Bestimmungen des österreichischen Gesetzes sondern auch jene des Heimatstaates des Aoptivkindes anzuwenden. Kennt der Heimatstaat keine Erwachsenenadoption, so ist diese in Österreich auch nicht möglich.
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