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Sozialhilfe und Schenkung
(26.04.2010) zurück
In den letzten Jahren kam es zu einigen Änderungen im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz mit zum Teil gravierenden Folgen.

In den letzten Jahren kam es zu einigen Änderungen im Steiermärkischen Sozialhilfegesetz mit zum Teil gravierenden Folgen.
 
Im Jahr 2004 wurde § 28 a in das Steiermärkische Sozialhilfegesetz  eingefügt. Aufgrund der neuen Bestimmung ergeben sich einige Änderungen für Sozialhilfe empfangende Personen, die ihr Eigentum übertragen wollen.
Die Neuregelung lautet wie folgt:
 
§ 28a
Ersatz durch den Geschenknehmer
(1) Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
 
(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt.“
 
 
Folgendes Beispiel soll die Konsequenzen der Neuregelung darstellen:
 
Der Vater A schenkt seinem Sohn B am 1.1.2008 seine Liegenschaft mit Verkehrswert von € 100.000,-. Am 1.1.2010 musste der Vater gesundheitsbedingt in ein Pflegeheim umziehen. Kann er sich die Kosten des Heimes nicht selbst durch seine Pension oder sonstiges Vermögen leisten, würde der Sohn ersatzpflichtig im Sinne des § 28 a werden. B müsste als Geschenknehmer einen Betrag bis zum Wert des Geschenkes, somit € 100.000,--  aufbringen. Erst wenn dieser Betrag aufgewendet wurde, erfolgt die Zuschussleistung durch das zuständige Sozialamt.
 
Hätte der Vater A die Liegenschaft bereits im Jahr 2006 verschenkt und wäre im Schenkungszeitpunkt (2006) auch nicht aufgrund einer bestehenden Krankheit vorherzusehen, dass der Vater einen Pflegeplatz in Anspruch nehmen wird müssen, so müsste B den Wert der Liegenschaft nicht herausgeben.
 
Dies bedeutet, dass die 3- Jahres- Frist für die Übergabe von Liegenschaften unter Lebenden sowie auf den Todesfall von großer Bedeutung ist. Eine etwaige Forderung der Sozialhilfe gegenüber dem Geschenknehmer könnte nämlich durch eine rechtzeitige Übergabe vermieden werden.
 
Davon zu unterscheiden ist die ehemalige Regelung des § 28 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, wonach für die Pflegeperson unterhaltspflichtige Angehörige zum Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe verpflichtet waren. Diese Regresspflicht naher Angehöriger wurde 2008 aufgehoben.
 
Zum Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe könnte es jedoch aus dem allgemeinen Titel des Unterhaltsrechtes kommen. Gemäß § 143 ABGB schulden nämlich auch Kinder ihren Eltern Unterhalt. Dies allerdings nur insoweit als das Kind seine eigenen Unterhaltspflichten damit nicht gefährdet und keine anderen vorrangig zur Unterhaltsleistung verpflichteten Angehörigen (Ehepartner/Vorfahren der Pflegeperson) vorhanden sind.  Weiters darf die Pflegeperson nicht imstande sein sich selbst zu erhalten und darf ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt haben.
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