Seit 1. Jänner 2010 können in Österreich zwei Menschen gleichen Geschlechts (und nur solche) eine eingetragene Partnerschaft begründen.
Seit
1. Jänner 2010 können in Österreich zwei Menschen gleichen Geschlechts (und nur solche) eine eingetragene Partnerschaft begründen.
Durch das „Eingetragene Partnerschaft- Gesetz - EPG“, eingeführt mit
BGBl. I Nr. 135/2009, wollte der Gesetzgeber gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit gegeben, eine Partnerschaft zu begründen, deren Rechtswirkungen im Wesentlichen denen der Ehe gleichen.
Liegen die allgemeine Voraussetzungen der Eintragung und darüber hinaus keine Begründungshindernisse vor, so können sich die Partner vor der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) eintragen lassen.
Zu den Voraussetzungen zählen die Volljährigkeit sowie die Geschäftsfähigkeit (beschränkt geschäftsfähige Personen benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters) beider gleichgeschlechtlicher Personen.
Als Begründungshindernis steht einer Eintragung eine aufrechte Ehe/eingetragene Partnerschaft sowie die Verwandtschaft beider Personen entgegen.
Die Eintragung verbindet die Partner zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Die eingetragenen Partner sind einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, insbesondere zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet. Grundsätzlich behalten die eingetragenen Partner ihren ursprünglichen Namen. Auf Antrag ist eine Namensänderung auf den Namen des Partners allerdings möglich. Die eingetragenen Partner haben überdies nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
Eine eingetragene Partnerschaft wird durch den Tod eines Partners oder durch gerichtliche Auflösungsentscheidung aufgelöst. Die Gründe, die zur Auflösung durch das Gericht führen, sind großteils mit denen, die zur Ehescheidung berechtigen ident. Dementsprechend ist eine Auflösung der Partnerschaft aus Verschulden sowie zum Beispiel wegen Zerrüttung infolge einer geistigen Störung möglich. Das Gesetz sieht auch eine einvernehmliche Auflösung der Partnerschaft vor.
Neben den bereits angeführten Wirkungen der Eintragung der Partnerschaft wurden mit In – Kraft-Treten des EPG zahlreiche für Ehegatten maßgebende Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen (z.B. § 1 Notariatsaktsgesetz; §§ 12, 14, 46 Mietrechtsgesetz; §§ 3, 13, 15 Wohnungseigentumsgesetz 2002; etc.) auf eingetragene Partnerschaften für anwendbar erklärt. Zusätzlich wurden Gesetzesanpassungen in diversen Bundesgesetzen durchgeführt. In den erbrechtliche Bestimmungen des ABGB wurden etwa die eingetragenen Partner den Ehepartner gleichgestellt; die Bestimmungen der StPO hinsichtlich des Aussageverweigerungsrechtes berechtigen nun auch den eingetragenen Partner; etc.)
Trotz der prinzipiellen Gleichstellung bestehen weiterhin einige Unterschiede zur Ehe. Neben den begrifflichen Unterschieden (eingetragene Partner-Ehepartner; Auflösung der Partnerschaft- Ehescheidung), deren Auswirkung sich in der Begrifflichkeit erschöpft, bestehen allerdings weiterhin zahlreiche materielle Unterschiede zwischen eingetragenen Partnern und Eheleuten. So können sich gleichgeschlechtliche Partner im Gegensatz zu Eheleuten nicht am Standesamt eintragen lassen. Sowohl die Adoption eines fremden Kindes als auch die Adoption des Kindes des anderen Partners sind den eingetragenen Partnern nicht möglich. Auch die künstliche Befruchtung steht gleichgeschlechtlichen Paaren nicht offen.