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Ende der Erbschafts- und Schenkungssteuer
(28.03.2008) zurück
Die Aufhebung von Steuern soll eine Entlastung für den Mittelstand und eine Erleichterung bei Betriebsübergaben bringen.

Ende der Erbschafts- und Schenkungssteuer - Schenkungsmeldegesetz geht in Begutachtung

Die Aufhebung von Steuern soll eine Entlastung für den Mittelstand und eine Erleichterung bei Betriebsübergaben bringen.
Um die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom Frühjahr 2007 umzusetzen, ist das neue Schenkungsmeldegesetz in Begutachtung, mit dem die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab August 2008 entfällt.
Um trotz Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen seitens der Finanzverwaltung auch weiterhin nachvollziehen zu können und Umgehungen bei der Einkommensteuer zu unterbinden, werden mit dem Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt.
Diese Meldepflichten gelten für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen. Grundstücke sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen, weil sie der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ein Vermögensübergang ohnehin bei der Finanzverwaltung dokumentiert wird.
Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde künftig bis zu einer Wertgrenze von 75.000 Euro pro Jahr nicht gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres, müssen die Werte zusammengezählt werden. Übersteigt die Summe die 75.000-Euro-Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden.
Schenkungen zwischen Nichtangehörigen müssen ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb von fünf Jahren, sind diese wertmäßig zusammenzuzählen.
Bei Überschreiten der 15.000-Euro-Grenze müssen alle Schenkungen gemeldet werden.
Eine niedrige Betragsgrenze bei der Meldepflicht für Schenkungen zwischen Nichtangehörigen stellt sicher, dass gewerbliche Umsätze nicht als Schenkungen getarnt werden können. Im Übrigen gelten auch weiterhin die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts. Diese sehen vor, dass bei der Behandlung von Einkünften die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" gilt. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Handwerker das Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung nicht als Schenkung deklarieren kann.
Auch beim Erben und Schenken von Grundstücken wird es Erleichterungen geben. Mit dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer samt Grunderwerbsteueräquivalent wird die Übertragung von Grundstücken durch Erbschaft oder Schenkung nun automatisch grunderwerbsteuerpflichtig. Die Höhe der künftig fälligen Grunderwerbsteuer entspricht exakt dem bisherigen Grunderwerbsteueräquivalent.
Durch Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes wird sichergestellt, dass Begünstigungen, die das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz für die Übertragung von Grundstücken enthält, auch weiterhin erhalten bleiben.
So soll künftig sichergestellt werden, dass Ehegatten eine gemeinsame Wohnstätte durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen können, wenn die Nutzfläche 150 Quadratmeter nicht überschreitet. Weiters wird ein Freibetrag von 365.000 Euro für unentgeltliche Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen gelten.
Voraussetzung für vorstehende Regelung ist die Inkraftsetzung und Beschlussfassung im Parlament.

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