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Gründung einer Personengesellschaft/Neuerungen nach dem UGB
(25.09.2007) zurück
Gründung einer Personengesellschaft: Rechtliche Rahmenbedingungen und steuerliche Folgen der Gründung einer OG und KG Vom Handelsgesetzbuch (HGB) zum Unternehmensgesetzbuch (UGB)

  • Die Personengesellschaften:
    Offene Gesellschaft (OG)/offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
    Ab 1.1.2007 ist aufgrund des Unternehmensgesetzbuches (UGB) nur mehr die Gründung einer OG und einer KG zulässig. Bereits bestehende OHG können den Rechtformzusatz OHG beibehalten.
  • Die eingetragenen Erwerbsgesellschaften:
    Offene Erwerbsgesellschaft (OEG) und Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG)
    Die Gründung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft ist ab 31.12.2006 nicht mehr möglich.
    Bereits bestehende OEG bzw. KEG haben bis zum 31.12.2009 Zeit, einen Antrag an das Firmenbuch zu stellen, dass sie nun eine OG bzw. KG werden.

    • OFFENE GESELLSCHAFT (OG)

       
      Grundlagen

      Eine OG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die alle für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen) haften.

      Die Rechtsform der OG wird gerne für kleine und mittlere Unternehmen gewählt, bei denen die Gesellschafter bereit sind, Arbeit und Kapital einzusetzen.

      Gründung

      Eine OG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag, der zwischen den Gesellschaftern (mindestens zwei) abgeschlossen wird. Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage.

      Für den Gesellschaftsvertrag gibt es grundsätzlich keine gesetzlichen Formvorschriften. Auch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag ist möglich, wenngleich die Schriftform empfohlen wird. So wird man im Gesellschaftsvertrag die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesellschafter regeln: Geschäftsführung, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vereinbarungen für den Fall des Ablebens und Ausscheidens eines Gesellschafters oder die Auflösung der Gesellschaft.

      Firma

      Die Firma einer OG kann ab 1.1.2007 auf dreierlei Art gebildet werden.

      • Personenfirma: Die Firma kann den Namen eines oder aller Gesellschafter enthalten.
      • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
      • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung geignet ist.

      Alle drei Arten haben jedoch die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „offene Gesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „OG“ führen müssen.
      Bei freien Berufen kann der Zusatz Partnerschaft gewählt werden, weiters den Hinweis auf den ausgeübten Beruf. Bereits vor dem 1.1.2007 gegründete OHG können den Rechtformzusatz OHG beibehalten.

      Firmenbuch

      Die OG ist von den Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Zuständig ist jenes Gericht, in dessen Sprengel die OG ihren Sitz hat.
      Die Anmeldung hat folgende Angaben zu enthalten:

      • Name und Geburtsdatum jedes Gesellschafters, allenfalls seine Firmenbuchnummer
      • die Firma der Gesellschaft
      • den Ort ihres Sitzes und die Geschäftsanschrift
      • den Stichtag für den Jahresabschluss
      • den Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages
      • und den Zeitpunkt, mit dem die Gesellschaft begonnen hat.

      Das Gericht hat die Anmeldung zu prüfen und nimmt dann die Eintragung in das Firmenbuch vor.

      Vertretung

      Wenn der Gesellschaftsvertrag keine anderen Bestimmungen enthält, ist aufgrund des Gesetzes jeder Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft zu vertreten.

      Auch wenn ein Gesellschafter von Vertretungs- oder Geschäftsführungsbefugnissen per Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen wird, kommt es zu keiner Haftungsbeschränkung dieses Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.

      Gewerberecht

      Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder ein Gesellschafter der OG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

      Sozialversicherung

      Alle Gesellschafter einer gewerblich tätigen OG sind grundsätzlich GSVG-pflichtversichert. 



       
      KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG)

      Grundlagen

      Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, von denen mindestens einer für die Schulden der Gesellschaft unmittelbar und persönlich (also auch mit ihrem Privatvermögen) haftet (= Komplementär) und mindestens einer nur beschränkt in Höhe seiner Vermögenseinlage haftet (= Kommanditist). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen und haben grundsätzlich kein laufendes Informationsrecht. Vom eingebrachten Kapital steht dem Kommanditisten eine Verzinsung zu.

      So gesehen kann die Kommanditgesellschaft als eine Sonderform der offenen Gesellschaft aufgefasst werden. Außer den Sonderregelungen für den Kommanditisten kommen daher im wesentlichen dieselben Vorschriften wie für die OG zur Anwendung. Beachten Sie deshalb auch die allgemeinen Ausführungen zur Gesellschaftsgründung einer OG.

      Gründung

      Für den Gesellschaftsvertrag gelten dieselben Regeln wie für die OG. Ist der Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so entsteht eine so genannte GmbH & Co KG. Damit soll über die Rechtsform einer GmbH neben der Haftungsbeschränkung des Kommanditisten auch eine beschränkte Haftung beim Komplementär erreicht werden.

      Firma

      Der Name einer KG hat aus mindestens einem Namen eines voll haftenden Gesellschafters und einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz zu bestehen.

      Firmenbuch

      Die Firma einer KG kann ab 1.1.2007 auf dreierlei Art gebildet werden. Alle drei Arten haben jedoch die Gemeinsamkeit, dass sie zwingend den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere „KG“ führen müssen. Wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein. In diesem Fall handelt es sich um eine GmbH & Co KG.
      Bei freien Berufen kann der Zusatz Partnerschaft gewählt werden, weiters den Hinweis auf den ausgeübten Beruf.

      • Personenfirma: Die Firma kann den Namen eines oder aller unbeschränkt haftenden Gesellschafter(s) enthalten.
      • Sachfirma: Die Sachbezeichnung muss einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben.
      • Fantasiefirma: Die Verwendung eines Fantasiewortes ist dann zulässig, wenn sie Leistungen oder Produkte des Unternehmens bezeichnet, die sich unter dem gewählten Namen im Geschäftsverkehr schon durchgesetzt haben.

      Bis 31.12.2006 konnte die Firma einer KG auf folgende Weise gebildet werden:
      Der Name einer KG hatte aus mindestens einem Namen eines voll haftenden Gesellschafters und einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz zu bestehen. Die reine Sachfirma und die Fantasiefirma war einer Personengesellschaft verwehrt.

      Geschäftsführung

      Das Gesetz sieht vor, dass jeder unbeschränkt haftende Gesellschafter berechtigt und verpflichtet ist, die Gesellschaft zu vertreten. Im Falle mehrerer unbeschränkt haftender Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag einer oder mehrere Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden.

      Kommanditisten sind nach dem Gesetz zur Geschäftsführung nicht berechtigt. Ihnen stehen bestimmte Kontrollrechte zu, die durch den Gesellschaftsvertrag abgeändert werden können.

      Gewerberecht

      Für die erforderliche Gewerbeberechtigung (diese muss auf die Gesellschaft lauten) bedarf es eines gewerberechtlichen Geschäftsführers. Der gewerberechtliche Geschäftsführer kann entweder ein voll haftender Gesellschafter der KG sein oder ein voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der in einem Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft steht, welches mindestens die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit ausmacht.

      Sozialversicherung

      Handelt es sich um eine KG, die Mitglied der Wirtschaftskammer ist, so unterliegen alle persönlich haftenden Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem GSVG (Gewerbliche Sozialversicherung).

      Ein Kommanditist einer KG kann ASVG-pflichtversichert sein, wenn er mit der Gesellschaft ein Dienstverhältnis eingeht. Ist ein Gesellschafter nach dem 30. Juni 1998 Kommanditist einer KG geworden und in der Gesellschaft tätig geworden, so ist er GSVG-versicherungspflichtig, unabhängig davon, ob die KG einen Gewerbeschein hat oder nicht.

      Notar Schnabl, Sauerbrunnstrasse 6, 8510 Stainz, Tel.: 03463/2329, Fax: 03463/2329-15, E-Mail: wolfgang.schnabl@notar-schnabl.at
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